Die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V.(DGZMK) ebenso wie die Bundeszahnärztekammer (BDZÄK) bestätigen, dass eine gesunde Mundhöhle als Barriere gegen diverse Krankheiten wirkt.
Dies gilt auch für Covid-19:
Laut neusten internationalen Studien gilt die Mundhöhle und besonders die Zunge als das wichtigste Einfallstor für die Covid-19-Viren. Damit gilt die Mundhöhle als Hotspot für die Infektion mit diesem Virus und nicht wie vorher angenommen, das Lungengewebe. Daher ist es unerlässlich gerade in der jetzigen Situation für eine gesunde Mundflora zu sorgen, da eine gesunde Mundflora die erste Immunantwort am Entstehungsort dieser Infektion darstellt.
Ihre Behandlung in einer Zahnarztpraxis ist sicher und es besteht keinerlei gesteigertes Risiko für eine Ansteckung mit Covid-19 oder anderen Viren oder Bakterien. Wir Zahnärzte unterlagen bereits vor der Covid-19-Pandemie strengsten Hygienerichtlinien sowie -kontrollen von Seiten der zuständigen Gesundheitsämtern.
Nichtsdestotrotz wurden auch bei uns in der Praxis die Hygienestandards den Empfehlung der Bundeszahnärztekammer angepasst. Vor jeder Behandlung werden die Patienten gebeten mit einer speziell antiviralen Mundspüllösung die Mundhöhle zu desinfizieren. Zudem werden die Mindestabstände strikt eingehalten (während der Behandlung ist dies natürlich nicht möglich!) und es wurden zusätzliche Spender mit Desinfektionsmittel angebracht.
Sollten Sie bedenken haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
In unseren FAQs finden Sie zudem Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Die Anzahl wartender Personen wird bei uns in der Praxis soweit beschränkt, dass Sie den geforderten Mindestabstand von 1,5m bis 2m einhalten können.
Begleitpersonen erwachsener Patienten werden gebeten, die Praxis zu verlassen.
Wir bitten alle Patienten beim Betreten und innerhalb unserer Praxis einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bitte desinfizieren Sie Ihre Hände beim Betreten und Verlassen der Praxis. Bitte berühren Sie möglichst wenige Oberflächen. Dies gilt z.B. auch für Türklinken. Berührten Oberflächen werden von uns regelmäßig desinfiziert.
Es wird davon ausgegangen, dass die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen kann. Im Durchschnitt beträgt sie nach Aussage der Weltgesundheitsorganisation (WHO) fünf bis sechs Tage.
Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen keinen Coronatest durchführen. Ferner dürfen sie nicht aufgrund eines entsprechenden Testergebnisses eine Diagnose erstellen oder weitere medizinische Maßnahmen anordnen oder durchführen.
Die Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Covid-19 ist keine Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheit. Folglich ist es eindeutig, dass die Anwendung und die Auswertung eines Corona-Tests durch die zahnärztliche Approbation nicht gedeckt ist.
Mit der Durchführung eines Coronatests würde ein Zahnarzt den Bereich verlassen, der durch die Approbation gedeckt ist und sich damit in einen strafrechtlich relevanten Bereich begeben. Eine Durchführung und Abrechnung eines Coronatests sind daher für Zahnärztinnen und Zahnärzten nicht möglich.
Äußert ein Patient den Verdacht in der Praxis (an der Rezeption), wird sofort jeglicher Kontakt vermieden. Der Patient darf keine weiteren Räume (Wartezimmer) betreten. Der Patient muss sich unmittelbar – sofern beim Betreten der Praxis nicht geschehen – die Hände desinfizieren und die Praxis verlassen.
Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit) zeigen, wird grundsätzlich auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben.
Wenn es sich um einen Notfall handelt, werden Patienten zur Sicherung der Diagnose an den Hausarzt bzw. den kassenärztlichen Notdienst verwiesen.
SARS-CoV-2 wird vor allem durch Tröpfchen übertragen. Schutzbrillen oder Visiere und Mund-Nasen-Schutz (MNS) bieten eine Barrierefunktion gegen diese Art der Infektionsübertragung. Wichtig ist, dass diese Schutzmittel ordnungsgemäß angelegt und über die gesamte Behandlungszeit getragen werden.
Bei zahnärztlichen Behandlungen können Aerosole durch den Rückprall von Spraynebel (Kühlwasser, Pulverstrahl) entstehen. Für eine Übertragung von COVID-19 durch Aerosole in der Zahnmedizin gibt es bisher keinen Nachweis.
Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes achten wir darauf, dass die Entstehung und Verbreitung von dentalem Spraynebel reduziert werden. Dies erfolgt zuallererst durch eine effiziente und hochvolumige Absaugung.
Antiseptische Mundspülungen können dazu beitragen, die intraorale Erregerzahl deutlich zu reduzieren und das Risiko für eine Infektionsübertragung zu minimieren. Ein angelegter Kofferdam ist eine wirksame Barriere gegen die im Mund- und Rachenraum befindlichen Mikroorganismen.
Zahnarztpraxen unterliegen in Deutschland schon immer strengen Hygienevorschriften, die zu einem hohen Schutzniveau auch bei der Behandlung von potentiell infektiösen Patienten in den Praxen beitragen.
Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist eine präventive Leistung zur Vermeidung von Karies, Gingivitis und Parodontitis aber auch ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen im Rahmen der Nachbehandlung (Erhaltungstherapie) nach einer Parodontitistherapie. Sie dient somit dem Zweck, eine Verschlimmerung einer chronischen Erkrankung des Zahnbettes (Parodontitis) zu vermeiden.
Abhängig vom individuellen Risiko des Patienten, ist sie eine medizinisch notwendige Maßnahme, die keinesfalls vornehmlich ästhetische Belange erfüllt, sondern zum Zweck alle bakteriellen und krankheitsauslösenden Beläge auf der erreichbaren Zahnoberfläche zu entfernen.
Zudem vermitteln wir unseren Patienten wichtige Hinweise für eine optimale Mundhygiene, die vermeiden können, dass Beschwerdelagen, Erkrankungen oder eine Verschlimmerung einer Erkrankung in der Mundhöhle entstehen.